Lesen
Sie das Kleingedruckte!
Achtung vor dreisten AGBs bei Singlebörsen!
Ein wichtiges
Kriterium bei unseren Tests ist, wie fair die AGBs einer
Singlebörse formuliert sind. Unseriöse AGBs führten bei uns auch
schon zur Abwertung.
In diesem
Artikel erläutern wir Ihnen ein paar besonders hinterlistige
Beispiele.
Wenn Sie
sich bei einer Singlebörse anmelden, um Mitglied zu werden und
loszuflirten, kommt immer ein Vertrag zwischen Ihnen und der Singlebörse
zustande, in dem für beide Seiten die Rechte und Pflichten geregelt sind.
Dabei ist es irrelevant, ob die Singlebörse ihre Dienste kostenlos
anbietet oder eine Gebühr verlangt.
Die Einzelheiten dieses Vertrages sind in den AGBs geregelt, denen Sie im
Zuge der Anmeldung zustimmen müssen. Einige
Singlebörsen räumen sich darin unverschämte Rechte ein - in der
Hoffnung, dass die meisten Singles das Kleingedruckte nicht durchlesen
oder nicht wirklich verstehen.
Wir zeigen
Ihnen hier einige typische Formulierungen zu Ihren Ungunsten und möchten
Ihnen dringend ans Herz legen, bei der nächsten Anmeldung bei einer
Singlebörse genau auf die AGBs zu achten!
Übrigens:
In unseren Singlebörsen-Tests finden Sie nur Anbieter,
deren AGBs wir geprüft haben!
Beispiel 1: Singlebörsen mit selbstgespielten Fakes
Einige
Singlebörsen verdienen ihr Geld damit, dass sich die Mitglieder nur über
teure Premium-SMS kennenlernen können. Um den Umsatz kräftig
anzukurbeln, wird eine Handvoll Studenten oder Hausfrauen engagiert, die
rund um die Uhr von der Zentrale aus unter anderem Namen
"normale" Mitglieder angraben.
Um deswegen
nicht rechtlich belangt werden zu können, schreiben diese Abzocker ihr
Vorgehen direkt irgendwo ins Kleingedruckte:
"Wie
allgemein in Internetkontaktmärkten üblich, setzt der
Leistungsanbieter auch in diesem Angebot Animateure ein, die
Anzeigen schreiben und auf Anzeigen antworten, um die Attraktivität
des Kontaktmarktes zu steigern."
Klartext:
Wenn Sie bei dieser Singlebörse jemanden kennenlernen, wissen Sie nicht,
ob es sich um eine echte Person oder um ein Fake handelt, das vom
"Leistungsanbieter" nur gespielt wird. Da spenden Sie Ihr Geld
lieber einem S.O.S.-Kinderdorf!
Und hier ein
noch schöneres AGB-Beispiel für Animateure:
"In diesem
Chat setzt die XYZ GmbH Betreuer/innen ein, die unter mehreren
Identitäten Dialoge führen können. Im System sind diese nicht
besonders gekennzeichnet. Ein Dialogpartner kann also ein/e
Betreuer/in sein, der sich unter anderen Identität im System
befinden kann."
Beispiel 2: Abos, die im Kleingedruckten versteckt sind
Seit dem
Jahr 2005 geistern einige besonders kluge Geschäftemacher durchs Netz,
die ihre Dienste auf den ersten Blick völlig kostenlos anbieten, z.B. die
"Wie lange leben Sie noch"-Berechnung, die "Was bedeutet
mein Vorname"-Datenbank und eben auch ein paar ominöse
Pseudo-Singlebörsen.
Mitmachen
kann teuer werden, auch wenn es heißt: "Ein Monat kostenlos!",
denn im Kleingedruckten will man Ihnen ein verstecktes Abo aufdrücken:
"Um
Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre
IP-Adresse 84.148.243.159 bei der Teilnahme gespeichert. Anhand
dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider:
p5494F39F.dip.t-dialin.net identifizierbar. Durch Betätigung des
Button "Jetzt Flirten" beauftrage ich xyz.de, mich für
den Zugang zur xyz.de-Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis
für einen 24-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 9,95 €
pro Monat, der im Voraus abgebucht wird. Der erste Monat wird nicht
in Rechnung gestellt."
Klartext:
Schon morgen sind Sie um 23 x 9,95€ = 228,85€ ärmer.
Das mit der IP-Adresse droht Ihrer Einschüchterung.
Die Jungs haben einen Anwalt, der knallhart die Forderungen
eintreibt.
Aber:
Deutsche Gerichte werteten sowas in der Vergangenheit als sogenannte
"ungültige
Überraschungsklauseln". Falls Sie betroffen sein sollten,
schreiben Sie einfach:
"Ich zahle keinen Cent und sehe einer gerichtlichen
Auseinandersetzung sehr
gelassen entgegen, Ihr Vollidioten."
Beispiele:
Wir brechen hier mit unserer Tradition, Bösewichter niemals beim
Namen zu nennen, denn wir haben keine großen Sorgen, von den
Jungs verklagt zu werden ;-))
Nachtrag
aus dem Herbst 2008:
Etwas anders ist der "online-liebestest.de"
("Seid ihr füreinander bestimmt?"). Der kleine Fragebogen
dauert kaum ein paar Minuten und kostet schlappe 60 Euro...
Beispiel 3: Umgang mit persönlichen Daten
Singlebörsen
wissen naturgemäß eine ganze Menge über Sie, z.B. Ihre E-Mail-Adresse,
Ihr Alter, Ihren Bildungsstand, evtl. Ihre Hobbys oder gar Ihr Einkommen.
Ein vertrauensvoller Umgang mit diesen Daten ist eigentlich
selbstverständlich und teilweise auch gesetzlich vorgeschrieben.
Bis vor rund
einem Jahr war das größte Problem, dass Singlebörsen persönliche Daten
gezielt an die Werbeindustrie verkauft haben - teilweise für bis zu 1,-
Euro pro E-Mail-Adresse. Durch die schärfere Bestrafung von
"Spam" haben wir in letzter Zeit nur noch sehr wenige
Singlebörsen gefunden, die gezielt persönliche Daten weitergeben.
Dennoch
halten sich einige in ihren AGBs ein Hintertürchen offen:
"Der
Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass ein
Teilnehmer-Pseudonym (Nickname), seine Präferenzen und seine
Suchprofile sowie sein Bild in einer von Kooperationspartner
ausgesendeten Fernsehsendung oder Tageszeitungsausgabe ausgestrahlt
bzw. veröffentlicht werden."
Klartext:
Diese Singlebörse genehmigt sich, Ihr Foto in der Werbung zu verwenden.
Sie schlagen dann eines Tages die Zeitung auf oder schalten den Fernseher
an und sehen Ihr Visage mit dem Untertitel: "flirtcowboy99 ist bei
uns auf der Suche!"
Auf die
Reaktion Ihrer Freunde sind wir gespannt...
Übrigens:
Diese AGBs haben wir ausgerechnet bei einer Internet-Partnervermittlung
gefunden, die damit wirbt, dass die Mitglieder dort anonym bleiben ;-)
Beispiel 4: Automatische Verlängerung der Mitgliedschaft
Was passiert
eigentlich, wenn Sie z.B. für 39,- Euro drei Monate lang Mitglied bei
einer Singlebörse waren und Ihre Mitgliedschaft ausläuft?
Eine faire
Singlebörse schreibt Sie ein bis zwei Wochen vorher per E-Mail an und
fragt, ob Sie verlängern möchten oder nicht. Wenn Sie nicht reagieren,
gilt Ihre Mitgliedschaft als gekündigt.
Mittlerweile
hat es sich in der Branche aber durchgesetzt, dass sich die Mitgliedschaft
automatisch verlängert, wenn
Sie nicht rechtzeitig irgendwo auf einen "Kündigen"-Knopf
drücken oder Ihre Kündigung schriftlich einreichen. Diese Anbieter
hoffen darauf, dass viele Mitglieder diese Kündigungsfrist gar nicht
kennen oder sie vergessen. Dann kann nämlich noch einmal kassiert werden:
"Ein nicht
spätestens 14 Tage vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
gekündigter Vertrag verlängert sich automatisch um die bisherige
Vertragslaufzeit."
Offizielle
Begründung: Das ist das natürlichste der Welt, wie bei einem Zeitungsabo
oder einer Versicherung, die läuft ja auch solange weiter, bis Sie
kündigen oder tot umfallen.
Soweit noch
nachvollziehbar - einige übertrieben allerdings etwas und verlängerten
nach 3 Monaten zu 100,- Euro gleich mal um 12 Monate für 300,- Euro.
Diesen Auswüchsen hat der Verbracuherschutz allerdings im Jahr 2011
endgültig einen Riegel vorgeschoben.
Die
Lösung für Sie: Schicken Sie einfach 2 Minuten nach Ihrer "Buchung"
Ihre "Kündigung" zum nächsten Termin hinterher, dann vergessen
Sie es nicht.
Und zahlen
Sie lieber mit der Bank-Lastschrift statt mit der Kreditkarte. Denn den
können Sie mit einem Anruf bei Ihrer Hausbank stornieren lassen, wenn man
Ihre Kündigung "übersieht". Dann liegt es bei dem, der Ihr
Geld haben will, zu beweisen, dass er Anspruch darauf hat...
Hat Ihnen dieser Artikel über die AGBs
von Singlebörsen weitergeholfen? Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Dann schreiben Sie uns: kritik@singleboersen-vergleich.de