Singletreffs im Internet:
Rechtsfragen rund um den Singletreff im Web
Der
Singletreff im Internet ist heutzutage eine sehr weit verbreitete
und gängige Form der Kontaktaufnahme. Aber viele Nutzer von
Singletreffs haben keine Ahnung von den Rechtsfragen rund um diese
neue Dienstleistung...
Wir wollen
daher in diesem Artikel für ein wenig Aufklärung sorgen und
Verhaltensmöglichkeiten in typischen rechtlichen Konfliktsituationen aufzeigen,
in die Sie bei der Partnersuche
im Internet hineingeraten könnten. Dabei schildern wir Ihnen zwei
Themengebiete:
Leider gibt
es auf unserem Gebiet bisher nur wenige gerichtliche Entscheidungen, die
Rechtsprobleme rund um die Singletreffs und ihre Kunden lösen. Vieles ist
also noch "rechtlich ungewiss". Und: Im Zweifelsfall - also wenn
Ihnen unsere Infos nicht genügen - benötigen Sie eher eine individuelle
Singletreff-Rechtsberatung von einem Rechtsanwalt!
1.1 Singletreff vs. Single: Der
unseriöse Singletreff als Abofalle
Der Single
kauft per Mausklick eine vermeintlich "kostenlose"
Dienstleistung, wie z.B. "Vier Wochen kostenlos flirten" und
akzeptiert durch diesen Klick die AGB,
in denen eine Überraschungsklausel enthalten ist. In dieser
Überraschungsklausel steht, dass er ein Abonnement mit einer
Mindestlaufzeit zu einem bestimmten Betrag abgeschlossen hat.
Anschließend bekommt man eine Rechnung über dieses Abo
zugeschickt.
Wird der Kunde eines solch
unseriösen Singletreff derartig überrascht, besteht keine
Zahlungspflicht. Abofallen-Verträge, die auf Überraschungsklauseln in
den AGB beruhen, sind nach der ständigen Rechtsprechung ex tunc (von
Anfang an) nichtig. Das LG Rostock hat entschieden, dass das Verstecken
der Kostenpflichtigkeit eines "Angebots" im so genannten
Kleingedruckten nicht zur Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten
Vertragspartners führt (LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S
174/07).
Viele dieser Singletreff-Abofallen
sind daher heute weniger versteckt: Direkt neben dem großen "Ja, ich
will"-Knopf steht das Kleingedruckte mit den Kosten-Informationen. Ob
der Kunde hier "mies abgezockt" wird, oder einfach zu naiv ist
(Stichwort: Ein Handy kostet ja auch nicht nur 1 Euro!) und somit selbst
schuld, ist gerichtlich noch unklar.
1.2 Singletreff vs. Single: SMS-Animateure
In einigen
ganz hübsch aussehenden Singletreffs können sich die Mitglieder nur
über teure Premium-SMS kontaktieren. Um den Umsatz zu steigern, wird in
so einem Singletreff gern ein Haufen Animateure engagiert, der täglich
unter vielen wechselnden Identitäten normale Mitglieder anbaggert. Diese
teuren Premium-SMS werden dann direkt über den Handy-Anbieter des Kunden
abgerechnet...
Laut der Rechtsprechung muss der
Kunde für die Dienste des Animateurs nur zahlen, wenn er vom Dienst bzw.
dem SMS-Animateur vorher wirksam auf den Preis und auf die vorgespielte
Identitäten hingewiesen wurde. Zudem muss der SMS-Singletreff im
Streitfall nachweisen, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde und
dass eine "Premium-Leistung" erbracht wurde. Aus diesem Grund
legen die Singletreffs ihre Vorgehensweise oft in den AGB offen. Häufig
gibt es einen versteckten "Animateur-Paragraph" in den AGB, der
meistens nicht von den Nutzern gelesen wird.
Um den Singletreff in Regress zu
nehmen, muss der Kunde beweisen können, dass es sich bei dem
Premium-SMS-Kontakt um einen Animateur gehandelt hat. Das ist fast
unmöglich.
Um solche Beweislastschwierigkeiten
von vorneherein zu vermeiden, sollte der Kunde Singletreffs grundsätzlich
meiden, bei denen er nur per SMS Kontakt aufnehmen kann und - wenn es denn
ein solcher SMS-Singletreff unbedingt sein soll - vorher die AGB auf einen
Animateur-Paragraphen prüfen.
1.3 Singletreff vs. Single: "Hausordnungen"
Meldet sich
ein Kunde in einem Internet-Singletreff an, geht er einen Vertrag mit dem
Portal ein. Hierbei akzeptiert er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Singletreff und manchmal noch eine zusätzliche
"Hausordnung" mit "Nutzungsanordnungen".
Generell wird in der
Nutzungsanordnung ein bestimmter Verhaltenskodex vereinbart. Bei
Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, z.B. wenn jemand falsche Angaben
über seine Person macht, ein Nacktbild veröffentlicht oder andere Nutzer
beleidigt, kann das Profil von dem Singletreff-Betreiber gelöscht werden
und bei Straftaten wie Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdung,
wäre auch eine strafrechtliche Verfolgung des Opfers möglich. Auch wenn
Sie bezahlt haben!
1.4 Singletreff vs. Single: Datenschutz
Beim
Anmelden in einem Singletreff gibt der Nutzer viele persönliche Daten
preis.
Der Schutz diese persönlichen Daten wird dem Singletreff gesetzlich
vorgeschrieben.
Der Zweck des Datenschutzes besteht
darin, den Kunden davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Jeder entscheidet selbst, wem wann
seine Daten zugänglich sind. Der Nutzer eines Singletreff hat z.B. immer
ein Auskunftsrecht: Man muss Ihnen Auskunft darüber geben, was über Sie
gespeichert ist.
Leider wird der Datenschutz von
Unternehmen als Vorwand verwendet, um Informationen nicht herausgeben
zugeben. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines
Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf
Datenschutz abgewiesen - und wurde erst durch ein Urteil des
Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen. Ratsam ist es, vor der
Anmeldung zu prüfen, ob sich der Singletreff-Anbieter vorbehält die
Kunden-Kontaktdaten an Dritte weiterzugeben - das sollte heutzutage aber
die absolute Ausnahme sein...
2.1 Single vs. Single: Stalking
bzw. Online-Stalking
Stalking (to
stalk: jagen, hetzen, steif gehen, stolzieren/ deutsch: Nachstellung) ist
das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person,
deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar,
mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.
Der Begriff
"Online-Stalking" oder auch "Cyberstalking" beschreibt
das beharrliche Nachstellen mit Hilfe von E-Mails, SMS, Internetforen oder
anderen Online-Dienstleistern.
Erst seit dem 31. März 2007 wird
das Nachstellen durch § 238 StGB unter Strafe gestellt und durch andere
Gesetze (wie dem Gewaltschutzgesetz) ergänzt. Wird man Opfer eines
Stalkers, ist es ratsam alle Online-Stalking-Wege abzuschneiden, indem man
sich eine neue E-Mail-Adresse anlegt und sich neue Telefonnummer geben
lässt.
Falls Sie in Singletreffs Fotos
veröffentlicht haben und der Stalker sich diese Fotos kopiert, um sich
dann z.B. als das Opfer auszugeben oder um Kontaktanzeigen mit eindeutigen
Aufforderungen und Ihren Kontaktdaten zu schalten ("Bin die
immergeile Claudia, ruf mich an unter..."), sollten Sie sich erstens
beim jeweiligen Singletreff beschweren. Die Singletreff-Betreiber können
dann diese Daten löschen. Und der zweite Weg führt durchaus zur Polizei,
um Anzeige zu erstatten!
Wegen der gesundheitlichen und
sozialen Folgen, die das Stalking haben kann, sollte man sich frühzeitig
helfen lassen. In Berlin hat am 23. April 2008 die erste Beratungsstelle
rund um das Thema Stalking ihren Betrieb aufgenommen:
» Stop-Stalking-Berlin.de
2.2 Single vs. Single: Verbrechen
wie Pädophilie oder sexuelle Belästigung
Online
Dating und Singletreffs
sind ein ganz normaler Teil unserer Gesellschaft geworden. Dementsprechend
finden dort leider auch Verbrechen statt wie in allen anderen Bereichen
der Gesellschaft auch.
Viele Singles machen es den Tätern
leicht - wir haben z.B. herausgefunden, dass sich 20% der Frauen darauf
einlassen, ein Blinddate mit Internet-Bekanntschaften ZU HAUSE stattfinden
zu lassen - anstelle eines neutralen, öffentlichen Ortes. Sowas ist
wirklich lebensmüde! Seien Sie nicht so leichtsinnig!
Gelegentlich nutzen pädophile
Nutzer, v.a. Männer, deren sexuelles Interesse Kinder gilt, Jugend- und
Kinder-Singletreffs um Kontakte zu Minderjährigen zu knüpfen. Das
Ausleben dieser Neigung durch sexuelle Kontakte mit Kindern steht als
sexueller Missbrauch von Kindern unter Strafe. Sexuelle Übergriffe
können Handlungen wie z. B. Haare Streicheln, oder Berühren der
Genitalien bis hin zur Ermunterung des Kindes zu sexuellen Handlungen an
sich oder an dem Täter sein. Nicht strafbar ist aber die Kontaktaufnahme
der potentiellen Täter mit den Kindern in Singletreffs!
Den größten Schutz bieten Eltern
ihren Kindern, wenn sie mit ihnen über die potenziellen Gefahren, die im
Internet lauer können, sprechen. Erklären Sie Ihren Kindern einen
verantwortungsbewussten Umgang mit Kontaktdaten und Fotos. Verwenden Sie
Jugenschutzsoftware, die in neuen Betriebssystemen wie Windows Vista
integriert ist, oder die zum kostenlosen Download bereitsteht, z. B.
Windows Live Family Safety Settings. Ihre Kinder sollten auch keine
eigenen E-Mail-Konten besitzen, sondern E-Mails nur unter der Adresse
Ihrer Familie erhalten.
Sollten Sie einen registrierten,
pädophilen Nutzer in einem Singletreff finden, erstatten Sie Strafanzeige
und wenden Sie sich mit der Strafanzeige an den Support!
Bei all diesen Gefahren sollten Sie aber nicht vergessen, dass es sehr
unwahrscheinlich ist, in einem Singletreff Opfer eines Verbrechens zu
werden. Die meisten Nutzer haben einfach Spaß und verlieben sich
ineinander!
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