Herr Dr. Straub,
Online-Dating ist in Deutschland erst seit einigen Jahren ein
aktuelles Thema. Liegen da überhaupt schon irgendwelche
richtungsweisenden Urteile vor, in denen Gerichte zu Streitereien
zwischen Singlebörsen und deren Kunden Stellung bezogen haben? Oder
existieren vielleicht sogar schon spezielle Gesetze?
Auch wenn das Online-Dating die klassische Partnervermittlung
weitgehend abgelöst und gerade in den letzten Jahren eine Vielzahl
von Nutzern hinzugewonnen hat, so gibt es bislang dennoch nur wenige
gerichtliche Entscheidungen im Streit zwischen Singlebörsen und ihren
Kunden. Dies liegt zunächst daran, dass das Phänomen
"Online-Dating" noch relativ jung ist und viele bei
Gerichten anhängige Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden
sind. Darüber hinaus sind die Streitwerte bei möglichen Klagen von
Kunden gegen Singlebörsen häufig so gering, dass ein Einlegen von
Rechtsmitteln gar nicht möglich ist. Es spricht jedoch auch einiges
dafür, dass manche Singlebörsen wegen der damit verbundenen
negativen PR bewusst versuchen, einen aufmerksamkeitserregenden
Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu verhindern.
Gerade wegen der immensen
Zuwächse in dem Bereich des Online-Dating ist jedoch mit einer
deutlichen Zunahme der Konflikte zwischen Singlebörsen und Kunden zu
rechnen. Dies gilt natürlich insbesondere vor dem Hintergrund, dass
nach wie vor eine große Anzahl unseriöser Anbieter am Markt aktiv
ist, bei denen Konflikte schon im Hinblick auf die Qualität der
angebotenen Dienstleistung vorprogrammiert sind. Nicht zuletzt
deswegen ist es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik auseinandersetzen und die Rechte und
Pflichten von Kunden und Singlebörsen in einem Urteil konkretisieren wird.
Was den zweiten Teil der Frage
angeht: Das Rechtsverhältnis zwischen
Singlebörsen und ihren Kunden ist nicht in speziellen Gesetzen
geregelt, sondern richtet sich nach allgemeinem Zivilrecht, das
weitgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist. Für mögliche
Streitigkeiten zwischen Singlebörsen untereinander findet darüber
hinaus auch das Wettbewerbsrecht Anwendung, das im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist.
Wir gehen einfach mal
einige hypothetische "Fälle" durch, die uns immer wieder
von Singles per E-Mail berichtet werden:
Ein Single-Portal wirbt auf der Startseite: "1 Million
Mitglieder, 50% Frauen".
Herr A ist davon begeistert, wird für 49,- Euro Premium-Mitglied und
muss dann feststellen, dass es nur 100.000 Inserate gibt, 75% davon
von Männern.
Sollte Herr A Beweise sichern und dann sofort losklagen?
Diese Form der wahrheitswidrigen Werbung für Singlebörsen findet man
nach wie vor sehr häufig. Abhängig von der konkreten Gestaltung der
Werbeaussage sowie ihrer möglichen Relativierung bzw. Klarstellung in
den AGB des Portalbetreibers, ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass solche Aussagen aus Sicht des Kunden das Leistungsangebot konkret
beschreiben und daher Inhalt des Premium-Vertrages werden. Dies hat
zur Konsequenz, dass sich die Leistungspflicht des Portalbetreibers im
Regelfall auch auf derartige Werbeaussagen bezieht und ihre
Nichteinhaltung daher zu einer Vertragsverletzung führt. In diesem
Fall hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder
aber den Ersatz eines ihm möglicherweise entstandenen Schadens zu
verlangen.
Ob es in einem solchen Fall
empfehlenswert ist, direkt gegen die jeweilige Singlebörse zu klagen,
ist eine Frage des Einzelfalls, wobei jedoch nicht vergessen werden
darf, dass der Kunde dem Single-Portal eine entsprechende
Pflichtverletzung nachweisen muss. In jedem Fall muss die Singlebörse
vor Einreichung der Klage in einem Schreiben zur Leistung (z.B.
Rückzahlung der Beiträge oder Erstattung des entstandenen Schadens)
aufgefordert werden, da anderenfalls ein Kostenrisiko auf Seiten des
Kunden besteht.
Nächster Fall: Herr B
findet auf einer SMS-Flirt-Seite eine Frau B sehr interessant und
tauscht mit ihr 100 SMS zu 1,99 Euro aus, ohne bei der
"Dame" punkten zu können. Dann liest er in den AGB der
SMS-Flirt-Seite "Dem Nutzer ist bekannt, dass im System - wie
allgemein üblich - Animateure eingesetzt werden können." Ihm
wird klar, dass es Frau B in Natura gar nicht gibt. Wahrscheinlich...
Hat er auf dem Rechtsweg irgendeine Chance?
Auch bei einer wirksamen Einbeziehung von AGB kann eine darin
enthaltene Klausel dann unzulässig sein, wenn sie unter
Berücksichtigung des abgeschlossenen Vertrages so ungewöhnlich ist,
dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht.
Bei einem Online-Portal, dessen
Dienstleistung gerade in der Herstellung von Kontakten zwischen ihren
Mitgliedern besteht, ist eine solche Klausel für den Kunden
regelmäßig überraschend. Der Kunde will ja gerade die -
kostenpflichtige - Leistung der Singlebörsen zur Herstellung eines
"echten" Kontaktes nutzen und braucht aus diesem Grund nicht
damit zu rechnen, dass diese Person letztlich gar nicht existiert.
Eine derartige Überraschungsklausel wird daher grundsätzlich
unwirksam sein, mit der Folge, dass der Portal-Betreiber derartige
Animateure nicht einsetzen darf. Macht er dies im Einzelfall dennoch,
so ist er dem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz des
ihm entstandenen Schadens verpflichtet.
In Ihrer Frage wird jedoch auch
das in einem solchen Fall bestehende Problem angesprochen: Im
Regelfall wird es dem Kunden äußerst schwer fallen, dem Betreiber
den Einsatz derartiger Animateure nachzuweisen, was jedoch zwingende
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen
ist.
Macht es denn einen
Unterschied, ob man die AGB explizit bestätigt hat, z.B. im Rahmen
einer Registrierungsprozedur, oder ob sie einfach irgendwo auf der
Seite stehen?
Grundsätzlich hängt eine vertragliche Einbeziehung der AGB des
Portalbetreibers davon ab, wie der AGB-Link auf der Website angeordnet
ist und ob eine unkomplizierte Zugriffsmöglichkeit der Kunden auf die
AGB gewährleistet ist. Die AGB der Singlebörsen werden gemäß den
gesetzlichen Vorschriften nämlich nur dann Vertragsinhalt, wenn
ausdrücklich auf sie hingewiesen wird, der Kunde von ihrem Inhalt in
zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung auch zustimmt.
Die Singlebörsen müssen daher zunächst deutlich auf die Geltung
ihrer AGB hinweisen, wobei dem Kunden ein unkomplizierter Zugriff auf
den konkreten Inhalt der AGB zu ermöglichen ist.
Das darüber hinaus
erforderliche Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB ist
jedenfalls in dem von Ihnen angesprochenen Fall einer expliziten
Bestätigung ihrer Geltung unproblematisch. Allerdings kann ein
solches Einverständnis auch stillschweigend erfolgen, wenn sich die
Kunden in Kenntnis des Bestehens der jeweiligen AGB bei der
Singlebörse anmelden. Ein solches stillschweigendes Einverständnis
wird in aller Regel dann gegeben sein, wenn die oben beschriebenen
Anforderungen in Bezug auf einen ausreichenden Hinweis auf die Geltung
der AGB sowie ein unkomplizierter Zugriff auf ihren Inhalt erfüllt
sind.
Nun wird's eine Stufe
komplizierter: Herr C ist zahlendes Mitglied bei
Singlebörse X, die damit wirbt, dass alle Mitglieder "auf
Echtheit überprüft" wurden. Dort wird er von Frau C
angesprochen, die sich gerne per SMS unterhalten möchte. Das macht
Herr C auch und vertrödelt genauso viele Euros wie Herr B, denn das
Profil von Frau C wurde von der unseriösen SMS-Flirt-Seite Y bei
Singlebörse X hineingemogelt - und dahinter stecken wieder
Animateure, die es nur auf das Geld von Herrn C abgesehen haben. Kann
Herr C jetzt Singlebörse X verklagen, die hatte ja schließlich
versprochen, dass alle Mitglieder echt sind.
Der Kunde könnte nur dann erfolgreich gegen die Singlebörse
vorgehen, wenn diese ihre vertraglichen Pflichten ihm gegenüber
dadurch verletzt hätte, dass das unechte Angebot nicht bereits vor
seinem Einstellen herausgefiltert wurde. Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass eine Prüfungspflicht für Portal-Betreiber im
Hinblick auf die bei Ihnen eingestellten Kontaktanzeigen nicht
besteht. Dies hat den Hintergrund, dass es sich bei solchen Anzeigen
gerade nicht um "eigene" Informationen der Singlebörse
handelt, für die sie grundsätzlich uneingeschränkt haften würde,
sondern um fremde Inhalte, für die der Portal-Betreiber lediglich die
erforderliche Plattform bereitstellt.
Der Portal-Betreiber kann in
einem solchen Fall lediglich dazu verpflichtet werden, rechtswidrige
Inhalte aus seinem Angebot zu entfernen. Eine Inanspruchnahme auf
Schadensersatz ist hingegen nicht möglich. Aus diesem Grund hat auch
das Kammergericht Berlin die Klage einer jungen Frau gegen den
Betreiber einer Singlebörse auf Zahlung von 12.000,- Euro
Schmerzensgeld wegen einer von einem Unbekannten aufgegebenen
Kontaktanzeige abgewiesen, in der neben einem Nacktfoto auch der
vollständige Name, die Anschrift sowie die Telefonnummer der
Klägerin aufgeführt war.
Bei dem von Ihnen geschilderten
Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Singlebörse damit
wirbt, dass alle Mitglieder "auf Echtheit" überprüft
wurden.
Eine solche Werbeaussage kann dazu führen, dass die Singlebörse aus
Sicht der Kunden gewissermaßen die Verantwortung für die Richtigkeit
und Echtheit der eingestellten Anzeigen übernehmen will. Sollte diese
dann entgegen der Erwartung der Kunden tatsächlich nicht zutreffen,
so kann dies dazu führen, dass dem Kunden Schadensersatzansprüche
gegen die Singlebörse zustehen.
Kann die Singlebörse X denn
gegen SMS-Flirt-Seite Y vorgehen,
weil die X als Werbeplattform missbraucht?
Ja. Grundsätzlich ist eine Teilnahme an der Singlebörse durch
Nutzer, die gewerbliche Zwecke verfolgen, in den AGB der Singlebörsen
untersagt. Aus diesem Grund kann die Singlebörse von der
SMS-Flirt-Seite verlangen, ein Einstellen von Profilen in der
Singlebörse zukünftig zu unterlassen sowie den ihr durch die Anzeige
entstandenen Schaden zu ersetzen. Als äußerst schwierig gestaltet
sich in solchen Fällen häufig der Nachweis, dass ein entsprechender
Schaden durch das Einstellen der gefaketen Anzeige entstanden ist.
Ein probates Mittel hiergegen
ist die Aufnahme einer Klausel in die AGB, wonach gewerbliche Nutzer
des Single-Portals zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes
verpflichtet sind. Eine solche Klausel kann für die Singlebörsen
nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten interessant sein, sondern
hilft gleichzeitig potenzielle Schädiger bereits im Vorfeld
abzuschrecken und dient damit der Sicherung eines langfristigen
Qualitätsstandards.
Wie sollte man sich
eigentlich verhalten, wenn man der Meinung ist, dass die
Online-Dating-Dienstleistung, die man für das gezahlt Geld erhält,
mangelhaft ist, und wenn das Unternehmen auf die erste höfliche
E-Mail nicht oder mit einer Standard-Floskel antwortet?
Um diese Frage sachgerecht beantworten zu können, muss zwischen
möglicherweise enttäuschten Erwartungen der Kunden an eine
erfolgreiche Vermittlung auf der einen Seite und einer objektiven
Mangelhaftigkeit des Angebots auf der anderen Seite unterschieden
werden. Bei einer erstmaligen Anmeldung in einer Singlebörse haben
die Kunden häufig die Erwartung, dass sie innerhalb kurzer Zeit eine
Vielzahl von entsprechenden Profilen vermittelt bekommen, unter denen
sich auch ihr Wunschpartner bzw. ihre Wunschpartnerin befindet. Diese
Kunden sind dann häufig enttäuscht, wenn diese Erwartung nicht
erfüllt wird und sich auch nach längerer Teilnahme an der
Singlebörse keine passenden Singles melden. Sofern die Singlebörse
in diesem Fall nicht offensichtlich die von ihr gemachten
Versprechungen nicht einhält, kann nicht ohne weiteres von einer
Mangelhaftigkeit des Angebots ausgegangen werden. Gerade dies ist
jedoch Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung möglicher
Ansprüche durch den Kunden.
Anders ist dies jedoch dann zu
beurteilen, wenn offensichtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Singlebörse den von ihr erweckten Anschein einer erfolgreichen
Vermittlung passender Kontakte überhaupt nicht erfüllen kann. In
diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche
Schritte gegen die Singlebörse eingeleitet werden. Allerdings sind
die Erfolgsaussichten wegen einer entsprechenden Absicherung der
Singlebörsen durch ihre AGB sowie der Schwierigkeit, den Betreibern
eine Vertragsverletzung nachzuweisen auch in einem solchen Fall
häufig nicht allzu positiv.
Gerade wegen der mit einem
Vorgehen gegen die Singlebörsen verbundenen Anwalts- und
Gerichtskosten, die häufig in keinem Verhältnis zu dem geleisteten
Mitgliedsbeitrag stehen, kann es im Einzelfall empfehlenswerter sein,
den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und zu einem
seriösen Anbieter mit entsprechenden Referenzen zu wechseln.
Viele Singles zahlen mit
der elektronischen Lastschrift und haben die Option, diese Zahlung
binnen 6 Wochen bei ihrer Hausbank zu stornieren. Ist das ein probates
Mittel, um sich gegen eine der eigenen Meinung nach ungenügende
Dienstleistung zu wehren, wenn's auf dem freundlichen Weg nicht
klappt?
Die Rückbuchung einer bereits per Lastschrift erfolgten Zahlung ist
grundsätzlich ein probates Mittel des Kunden, um sich gegen eine aus
seiner Sicht unzureichende Leistung des Portal-Betreibers zu wehren.
Durch eine solche Stornierung zwingt der Kunde nämlich seinerseits
die Singlebörse dazu, aktiv zu werden und die entsprechenden Schritte
zu einer zwangsweisen Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche
einzuleiten. Gerade wenn es sich dabei um einen unseriösen Anbieter
handelt, der möglicherweise "Dreck am Stecken" hat, wird
dieser unter Umständen davor zurückschrecken, die von ihm angebotene
Leistung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Wenn aber eine Singlebörse die
entsprechenden rechtlichen Schritte zur Geltendmachung ihrer
(vermeintlichen) Forderung einleitet und dabei vor Gericht siegt,
bedeutet dies jedoch eine nicht unerhebliche Kostenlast für den
betroffenen Kunden. Ein solches Vorgehen will daher wohlüberlegt sein
und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn tatsächlich gravierende
Mängel an dem Angebot der jeweiligen Singlebörse bestehen.
Da es oft nur um relativ
kleine Beträge geht, denken sich viele Geschädigte:
"Pech gehabt, egal!" Einige entwickeln aber auch den
Ehrgeiz, sich mit anderen Betroffenen zu verbünden, um
"Abzockern ein für alle Mal das Handwerk zu legen". Macht
das überhaupt Sinn? Wie gehen solche Fälle aus? Gibt es in
Deutschland Sammelklagen?
Anders als in den USA kennt das deutsche Rechtssystem das Institut der
Sammelklage nicht. Das gemeinsame Führen eines Rechtsstreits durch
betroffene Kunden kommt aus diesem Grund nur dann ausnahmsweise in
Betracht, wenn den jeweiligen Klagen ein nahezu identischer
Sachverhalt zugrunde liegt und daher eine Aufspaltung der Streitigkeit
in zwei einzelne Prozesse keinen Sinn machen würde.
Abgesehen davon, macht eine
Bündelung der Interessen von betroffenen Kunden grundsätzlich
natürlich immer Sinn, da auf diese Weise ein wesentlich größerer
Druck auf die betreffende Singlebörse ausgeübt werden kann, als wenn
diese sich lediglich mit einem einzelnen unzufriedenen Kunden
auseinandersetzen muss. Insofern kann eine gemeinsame Vertretung
mehrerer Kunden durch einen Anwalt bereits den gewünschten Effekt
beim Portal-Betreiber hervorrufen.
War das jetzt eigentlich
schon Rechtsberatung? Wir lesen immer wieder, das sei irgendwie
verboten.
Grundsätzlich ist Rechtsberatung immer dann zulässig, wenn sie durch
einen ausreichend qualifizierten Personenkreis erfolgt, wozu
insbesondere Rechtsanwälte zählen.
Richtig ist jedoch, dass Beratung in rechtlichen Angelegenheiten von
Gesetzes wegen nicht kostenlos angeboten werden darf.
Da das vorliegende Interview
jedoch keine tatsächlich bestehenden Fallgestaltungen zum Gegenstand
hat, sondern hier lediglich einige besonders häufig auftretende
Problemkreise herausgegriffen wurden, stellen meine Ausführungen keine
Rechtsberatung in diesem Sinne dar. Vielmehr geht es hier allein
darum, die rechtlichen Problemkreise bei der Benutzung von
Singlebörsen kurz zu skizzieren und den Besuchern von
singlebörsen-vergleich.de gewisse Orientierungspunkte zu vermitteln,
an denen sie ihr Verhalten in derartigen Streitfällen ausrichten
können. Das ganze kann in einem Konfliktfall selbstverständlich eine
adäquate Beratung durch einen geschulten Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Herr Dr. Straub, wir danken
Ihnen herzlich für das Gespräch!
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