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Die Beurteilung des Seitensprungs
hat sich im Laufe der Jahrtausende stark verändert. Noch im alten
Testament konnte der verheiratete Ehemann die Ehe selbst nicht brechen -
nur die Frau, die aus der Ehe ausbrach und der Liebhaber, der in die Ehe
einbrach, begingen Ehebruch. Die Strafen waren hart - die Todesstrafe
durch Steinigen wurde mindestens angedroht, doch ist fragwürdig, ob sie
auch immer vollzogen wurde. Der Koran bedroht beide - also die
Ehebrecherin und ihren Liebhaber - mit je 100 Peitschenhieben.
Auch die Römer fanden es durchaus normal, dass
innerhalb der Ehe nur die Ehefrau bestraft wurde, wenn sie die Treue
brach, während der Ehemann nicht des Ehebruchs bezichtigt wurde, wenn er
sich außerehelich mit einer ledigen Frau beim Fremdgehen
vergnügte.
Im deutschen Recht des 19. Jahrhunderts konnte der
Ehebruch zwar bei Frau und Mann mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft
werden (übereinstimmende Quellen im Meyers und im Brockhaus), jedoch nur
dann, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Der Prozess wurde
jedoch nur auf Antrag des geschädigten Ehegatten eröffnet, wenn der
Antrag innerhalb von drei Monaten nach einem rechtskräftigen
Scheidungsurteil einging.
In der Bundesrepublik Deutschland wird der Ehebruch seit
dem 1. September 1969 nicht mehr mit dem Strafrecht bedroht. Nach dem
sogenannten "alten Scheidungsrecht" galt Ehebruch allerdings
noch als triftiger Scheidungsgrund. Erst als das Verschuldungsprinzip zum
1. Juli 1977 wegfiel und der Gesetzgeber das Zerrüttungsprinzip zur
Rechtsnorm erhob, reichte ein Seitensprung allein nicht mehr aus, um die
Ehe zu scheiden.
Das bedeutet nun nicht, dass der Ehebruch generell
"sanktioniert" ist. Die Gesellschaft streitet nach wie vor darüber,
wie man eheliche Untreue genau definiert und bei welchen Handlungen die
Ehe gebrochen wird. Während sehr konservative Kräfte annehmen, dass dies
bereits durch Masturbation, das Ansehen von Pornografie oder spätestens
bei Bordellbesuchen gegeben ist, sehen andere einen Ehebruch erst bei
deutlicher emotionaler Bindung an die dritte Person als gegeben an.
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